Wird Niederschlagswasser von Flächen direkt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, werden diese Flächen nicht veranlagt.
Fall 2:
Erfolgt die Einleitung von Niederschlagswasser hingegen - auch über kurze Strecken - über das öffentliche Kanalnetz in ein öffentliches Gewässer, so werden diese Flächen veranlagt.
Fall 3:
Nicht jeder Graben ist ein öffentliches Gewässer; wurde der Graben ursächlich für die Ableitung von Niederschlagswasser von der Kommune hergestellt, so gehört diese Anlage zum Kanalnetz und die angeschlossenen Flächen werden veranlagt.
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