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Abgrenzung zu öffentlichen Gewässern

Fall 1:

Wird Niederschlagswasser von Flächen direkt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, werden diese Flächen nicht veranlagt.

Fall 2:

Erfolgt die Einleitung von Niederschlagswasser hingegen - auch über kurze Strecken - über das öffentliche Kanalnetz in ein öffentliches Gewässer, so werden diese Flächen veranlagt.

Fall 3:

Nicht jeder Graben ist ein öffentliches Gewässer; wurde der Graben ursächlich für die Ableitung von Niederschlagswasser von der Kommune hergestellt, so gehört diese Anlage zum Kanalnetz und die angeschlossenen Flächen werden veranlagt.

Plan eines Gewässer mit anschließenden Grundstücken und Kanälen

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